l
Streitwert Gerichtsgebühr (1,0) Anwaltsgebühr (1,0) Verfahrensrisiko I. Instanz
50 35,00 45,00 420,35
1000 53,00 80,00 682,60
1500 71,00 115,00 944,85
2000 89,00 150,00 1207,10
3000 108,00 201,00 1567,55
4000 127,00 252,00 1928,00
5000 146,00 303,00 2288,45
6000 165,00 354,00 2648,90
7000 184,00 405,00 3009,35
8000 203,00 456,00 3369,80
9000 222,00 507,00 3730,26
10000 241,00 558,00 4090,70
13000 267,00 604,00 4442,40
16000 293,00 650,00 4794,10
19000 319,00 696,00 5145,80
22000 345,00 742,00 5497,50
25000 371,00 788,00 5849,20
30000 406,00 863,00 6400,46
35000 441,00 938,00 6939,80
40000 476,00 1013,00 7502,96
45000 511,00 1088,00 8054,20
50000 546,00 1163,00 8605,45
65000 666,00 1248,00 9471,20
80000 786,00 1333,00 10336,95
95000 906,00 1418,00 11202,70
110000 1086,00 1503,00 12068,46
125000 1146,00 1588,00 12934,20
140000 1266,00 1673,00 13799,95
155000 1386,00 1758,00 14665,70

Gebührenfragen nach RVG (Stand 01.01.2018)

 

Allgemeine Bemerkungen

 

Gesetzliche Basis für die Berechnung und Beanspruchung von Honoraren der Rechtsanwälte ist seit dem 01.07.2004 das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Es unterscheidet nach Festgebühren und Rahmengebühren.

 

Festgebühren fallen meist für gerichtliche Tätigkeiten in zivil-, verwaltungs- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten an.

Rahmengebühren sieht das Gesetz überwiegend für die außergerichtliche Tätigkeit, sowie weitergehend für die Gebiete des Straf- und des Sozialrechtes vor.

 

Dabei wird in aller Regel auf der Grundlage des Gegenstandswertes bzw. des Streitwertes abgerechnet.

 

Darüber hinaus bleibt es dem Rechtsanwalt und dem Mandanten unbenommen, Honorarvereinbarungen dort zu regeln, wo das Gesetz keine konkret bestimmten Gebühren vorsieht (z.B. für Rechtsgutachten, für das Mediationsverfahren) oder wo der Sachverhalt es gebietet (z. B. dort, wo der Aufwand und die Schwierigkeit erheblich das normale Maß überschreiten bzw. die Abrechnung auf der Grundlage des Gegenstandswertes/Streitwertes unangemessen wäre).

 

Gebührenvereinbarungen, die von der gesetzlichen Regelung abweichen, sind zulässig. Bei gerichtlichen Streitigkeiten ist eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren unzulässig, bei außergerichtlichen Streitigkeiten ist sowohl eine Überschreitung als auch eine Unterschreitung möglich.

 

Häufig wird das „Honorar“ des Rechtsanwaltes mit seinem „Gewinn“ bzw. „Ertrag“ der anwaltlichen Tätigkeit verwechselt oder gleichgestellt. Es ist aber nur der Umsatz der anwaltlichen Tätigkeit und des gesamten Kanzleibetriebes, von der der Anwalt seine gesamten tätigkeitsbezogenen Kosten (Personalkosten, Miete, EDV-Anlage, Literatur, Fortbildung, Versicherungen und anderes mehr neben seinem eigenen Einkommen) begleichen muss.

 

Gerichtliche Tätigkeit

(hier beschränkt auf das Prozessmandat im Zivilbereich)

 

Kommt es zu einer Prozessvertretung, so erhält der Anwalt für seine Tätigkeit in der ersten Instanz nach Teil III des Vergütungsverzeichnisses zum RVG bis zu 3,5 Gebühren, berechnet nach dem jeweiligen Streitwert des Verfahrens. Dabei können folgende Gebühren entstehen:

 

eine 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG;

eine 1,2 Terminsgebühr für die Teilnahme an Verhandlungen gemäß Nummer 3104 VV RVG;

eine 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG für die Mitwirkung des Anwalts an einem Vertrag/Vereinbarung, durch den der Streit beigelegt wird.

 

Diese Gebühren fallen in jeder Instanz gesondert an, wobei im Berufungsverfahren (II. Instanz) die Verfahrensgebühr sich auf 1,6 und die Einigungsgebühr auf 1,3 erhöhen.

 

Neben den jeweiligen Gebühren erhält der Anwalt für seine in der Vertretung entstehenden Auslagen eine Auslagenpauschale von 20 €, soweit nicht ein höherer Anspruch nachgewiesen wird. Hinzutreten gegebenenfalls Reisekosten, soweit diese entstanden sind.

 

Außerdem muss die jeweilige Mehrwertsteuer auf alle Abrechnungspositionen berechnet werden, die an das Finanzamt abzuführen sind.

 

Kostenübersicht nach Streitwerten - Risikoberechnung - netto (in Euro)

 

Telefon: +49 3981 204204 Telefax: +49 3981 445323