Allgemeine Mandatsbedingungen der Partnerschaft

 

§ 1

 

Geltungsbereich

 

 

1. Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für Verträge zwischen den Mitgliedern der Partnerschaftsgesellschaft Nicolai & Kollegen (im folgenden „Partner“) und ihren Auftraggebern (im folgenden "Mandant") über die Besorgung von Rechtsangelegenheiten. Regelungen eines mit der Partnerschaftsgesellschaft  bzw. mit einem der Partner geschlossenen Beratungsvertrages gehen vor.

 

2. Die Partner schließt Verträge ausschließlich zu diesen Allgemeinen Mandatsbedingungen sowie zu den sonstigen, von der Partnerschaftsgesellschaft eingeführten allgemeinen Vertragsbedingungen ab. Der Vertrag kommt nicht zustande, solange sämtliche vorstehend genannten allgemeinen Mandats- und Vertragsbedingungen nicht vollständig Vertragsinhalt werden, es sei denn, der  beauftragte Partner bestätigt dem entgegen ausdrücklich den Vertragsschluss oder der Vertrag wurde in Vollzug gesetzt.

 

3. Der Einbeziehung anderer allgemeiner Geschäftsbedingungen, insbesondere die des Mandanten, werden ausdrücklich widersprochen, und zwar insbesondere auch für den Fall, dass diese der Partnerschaftsgesellschaft in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden.

 

§ 2

 

Vertragspartner

 

Auf Seiten der Partnerschaftsgesellschaft wird, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur der einzelner Partner gebunden. Dieser ist aber berechtigt, im Rahmen der Vertragsgegenstandes Untervollmacht zu erteilen. Wird der Vertrag mit der Partnerschaftsgesellschaft geschlossen,  werden durch den Vertrag sämtliche Partner berechtigt und verpflichtet. Verpflichtungen der Partner werden nur insoweit begründet, als diese nach Maßgabe des jeweils geltenden Berufsrechts tätig werden dürfen.

 

§ 3

 

Vergütung

 

 

Die Vergütung bestimmt sich nach gesonderter Vereinbarung. Soweit eine solche Vereinbarung nicht oder nicht wirksam getroffen ist, bestimmt sich die Vergütung nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vergütungsbestimmungen auf der Grundlage des Gegenstandswertes der Rechtsangelegenheit.

 

§ 4

 

Zahlungsverzug

 

 

Kommt der Mandant in Zahlungsverzug, so ist die Partnerschaftsgesellschaft berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 7 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB per anno zu fordern. Das Recht der Partnerschaftsgesellschaft zum Nachweis und auf Ersatz eines höheren Schadens bleibt unberührt; dasselbe gilt für das Recht des Mandanten zum Nachweis eines geringeren Schadens. Von den vorstehenden Bestimmungen unberührt bleibt in jedem Fall das Recht der Partnerschaftsgesellschaft, den gesetzlichen Zinssatz gem. § 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu fordern.

 

§ 5

 

Haftung

 

 

1. Die vertragliche verschuldensabhängige Haftung auf Seiten der Partner auf Schadensersatz wegen einfach fahrlässiger Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher und gesetzlicher Haupt- und Nebenpflichten einschließlich der Haftung wegen Mangel- und Mangelfolgeschäden sowie die außervertragliche verschuldensabhängige Haftung wegen einfacher Fahrlässigkeit wird auf  500.000,00 EUR pro Schadensfall begrenzt. Es besteht Versicherungsschutz gemäß den Bestimmungen der von der Partnerschaftsgesellschaft berufsüblich abgeschlossenen Haftpflichtversicherung bis 1.000.000,00  EUR.

 

2. Die Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 1 gilt für Mandanten, die den Vertrag in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abschließen (Unternehmer), mit der Maßgabe, dass auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen auf 500.000,00  EUR pro Schadensfall begrenzt ist. Dasselbe gilt für Mandanten, die juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

 

3. Ist die Hilfeleistung in Steuersachen Gegenstand des Auftrages, gilt die Haftungsbeschränkung gem. Ziffer 1 mit der Maßgabe, dass nicht nur die Haftung für leichte, sondern auch für grobe Fahrlässigkeit beschränkt wird.

 

4. Der Mandant wird hiermit auf die Möglichkeit einer Einzelobjektversicherung hingewiesen. Sollte er der Ansicht sein, dass die in Ziffern 1 und 2 bezeichneten Haftungssummen das Risiko nicht angemessen abdecken, wird die Partnerschaftsgesellschaft auf sein Verlangen eine Einzelobjektversicherung abschließen, sofern der Mandant sich bereit erklärt, die dadurch entstehenden Mehrkosten zu übernehmen.

 

5. Die vorstehenden Regelungen zu Ziffern 1 bis 4 gelten zugunsten sämtlicher Partner. Sie gelten auch für Ansprüche des Mandanten gegen sämtliche Mitarbeiter auf Seiten der Partnerschaftsgesellschaft, insbesondere gegen deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

 

6. Mündliche Auskünfte im Rahmen einer Erstberatung und telefonische Auskünfte sind ohne schriftliche Bestätigung grundsätzlich unverbindlich.

 

7. Schriftliche Auskünfte über das Internet (e-Mail) sind unverbindlich, soweit nicht eine von beiden Seiten unterzeichnete schriftliche Vereinbarung die Versendung von Informationen über diese Medium ausdrücklich regelt.

 

§ 6

 

Abtretung

 

 

1. Sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte des Mandanten gegen die Partnerschaftsgesellschaft und deren Partner sind nicht übertragbar.

 

2. Vergütungsansprüche der Partnerschaftsgesellschaft dürfen nur auf einen als Rechtsanwalt zugelassenen Dritten übertragen werden. Auf einen nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Dritten dürfen Vergütungsansprüche nur übertragen werden, wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt, ein erster Vollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen ist oder der Mandant seine ausdrückliche schriftliche Einwilligung erklärt hat.

 

3. Andere als Vergütungsansprüche der Partnerschaftsgesellschaft gegen den Mandanten dürfen ohne Einschränkung übertragen werden.

 

§ 7

 

Aufrechnung

 

 

Die Aufrechnung des Mandanten gegen eine Forderung der Partnerschaftsgesellschaft ist unzulässig, soweit die Forderungen des Mandanten nicht unbestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt sind.

 

§ 8

 

Verschwiegenheit

 

 

1. Die auf Seiten der Partnerschaftsgesellschaft verpflichteten (§ 2) und mit der Bearbeitung eines Mandates betrauten Rechtsanwälte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was dem Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist, unabhängig davon, von wem und auf welche Weise der Rechtsanwalt sein Wissen erworben hat. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit dauert über die Beendigung des Mandates fort. Die Verpflichtung gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

 

2. Zur Unterrichtung Dritter über Tatsachen, die der Verschwiegenheit unterliegen, ist der Rechtsanwalt  nur berechtigt, wenn ihm der Mandant dies gestattet. Diese Gestattung wird hiermit erteilt, soweit sich der Rechtsanwalt üblicherweise zur Wahrnehmung des Mandats der Hilfe Dritter bedienen muss; dies sind sämtliche Kanzleimitarbeiter, Angestellte oder als freie Mitarbeiter beschäftigte Rechtsanwälte sowie Partner. Die Partnerschaftsgesellschaft wird die vorstehend genannten Personen zur Verschwiegenheit gegenüber Partnerschaftsgesellschaftsfremden Dritten verpflichten, soweit diese nicht einer berufsrechtlichen oder sonstigen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, die der für Rechtsanwälte geltenden berufsrechtlichen entspricht.

 

§ 9

 

Schriftform

 

Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser allgemeinen Mandatsbedingungen oder anderer von der Partnerschaftsgesellschaft eingeführter Vertragsbedingungen, insbesondere des Beratungsvertrags oder der Vergütungsvereinbarung, beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. Werden sie von Vertretern oder Hilfspersonen seitens der Partnerschaftsgesellschaft erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn die   Partnerschaftsgesellschaft hierfür ihre schriftliche Zustimmung erteilt.

 

§ 10

 

Gerichtsstand

 

Sofern der Mandant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für sämtliche Streitigkeiten der Ort derjenigen Niederlassung der Partnerschaftsgesellschaft als Gerichtsstand vereinbart, welcher der den Vertrag für die Partnerschaftsgesellschaft unterzeichnende Vertreter als Mitarbeiter oder Partner angehört bzw. bei Übertragung das Auftrages an einen konkreten Partner, deren Zulassungssitz.

 

§ 11

 

Erfüllungsort

 

 

Erfüllungsort ist die Niederlassung, welcher der den Vertrag für die Partnerschaftsgesellschaft unterzeichnende Vertreter als Mitarbeiter oder Partner angehört bzw. bei Übertragung das Auftrages an einen konkreten Partner, deren Zulassungssitz.  .

 

§ 12

 

Rechtswahl

 

 

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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